Mieterhöhung: Immobilienmakler Berlin-Lexikon
Bei einer Mieterhöhung gilt es verschiedene Dinge zu beachten. Dies gilt vor allem für den Mieter, denn nicht alle Mieterhöhungen sind gerechtfertigt.
Es ist prinzipiell nur dem Vermieter gestattet, die Miete zu erhöhen. Eine Mieterhöhung muss dem Mieter vorab schriftlich und rechtzeitig mitgeteilt werden. Die mündliche Ankündigung einer Mieterhöhung reicht somit nicht aus. Insbesondere bei Wohngemeinschaften oder Ehegatten muss die Mieterhöhung allen Bewohnern der jeweiligen Räumlichkeiten mitgeteilt werden. Die persönliche Unterschrift des Vermieters muss nicht in einem entsprechenden Schreiben enthalten sein. Eine maschinelle Unterschrift reicht für sogenannte Mieterhöhungen in Textform bereits aus.
Der Vermieter muss mit der ersten Mieterhöhung warten, bis der Mieter für mindestens zwölf Monate in der Immobilie gewohnt hat. Dieselbe Frist gilt im Falle einer vorherigen Mieterhöhung.
In jedem Fall muss der Vermieter schriftlich begründen, dass die neue, erhöhte Miete den ortsüblichen Standards entspricht. Als Referenz kann sich der Vermieter beispielsweise auf den Mietspiegel des Wohnortes berufen. Auch ein Gutachten kann als solche Referenz dienen. Dieses muss der Mieterhöhung beigefügt werden.
Nach der Zustellung der Mieterhöhung steht dem Mieter eine sogenannte Überlegungsfrist zu. In dieser kann der Mieter prüfen, ob er der Mieterhöhung zustimmt oder Einspruch gegen die Mieterhöhung einlegt. Diese Frist beträgt volle zwei Monate und zusätzlich den Rest des Monats, in dem die Mieterhöhung beim Mieter eingegangen ist.
Grundsätzlich kann eine Mieterhöhung nur bei Zustimmung des Mieters wirksam werden. Weigert sich der Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen, bleibt dem Vermieter nur der rechtliche Weg um die Mieterhöhung durchzusetzen.
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