Eigenbedarfskündigung: Immobilienmakler Berlin-Lexikon
Eltern oder Kinder des Vermieters zählen zu den Personen, zu deren Gunsten der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis auflösen kann. Dies bezeichnet man als Eigenbedarfskündigung. Entferntere Verwandte zählen in aller Regel nicht zu diesem Personenkreis. Grundlage für die Anmeldung von Eigenbedarf ist, dass der Vermieter die vermieteten Wohnräume für seine Angehörigen benötigt. Eigenbedarf kann der Vermieter hingegen nicht anmelden, wenn er selbst in den vermieteten Räumlichkeiten wohnen möchte. In einem Schreiben zur Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter begründen, welche Personen in der Wohnung untergebracht werden sollen.
Unbegründete Eigenbedarfs-Kündigung
Unbegründet ist eine Eigenbedarfs-Kündigung in folgenden Fällen:
Eigenbedarfskündigung bei einem überhöhtem Wohnbedarf
Wenn der Vermieter einen überhöhten Wohnbedarf geltend machen möchte, ist dies als Missbrauch der Kündigung wegen Eigenbedarf anzusehen.
Eigenbedarfskündigung bei einem vorgeschobenen Eigenbedarf
Dies liegt vor, wenn der Vermieter die entsprechenden Räumlichkeiten nicht als Mietwohnung nutzen möchte. Dies ist vielfach zu beobachten, wenn der Vermieter einen „unbequemen“ Mieter vorzeitig kündigen möchte.
Eigenbedarfskündigung bei einem rechtsmissbräuchlichen Eigenbedarf
Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist unbillig und unzulässig, wenn sich der Eigenbedarf nur „auf dem Papier“ begründen lässt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn in der entsprechenden Immobilie mehrere vergleichbare Räumlichkeiten freistehen.
Eigenbedarfskündigung mit Zweckverfehlung
Dies liegt dann vor, wenn der neue Mieter die entsprechende Wohnung aller Voraussicht nach nicht selbst nutzen kann. Wenn beispielsweise eine ältere gehbehinderte Dame eine Wohnung im sechsten Stock ohne Aufzug zugewiesen bekommt, ist das Anmelden von Eigenbedarf sicherlich nicht sinnvoll oder zweckdienlich.
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