Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs: Erklärt im Immobilienmakler-Lexikon
Gerade in den Zeiten des demographischen Wandels kommt es sehr häufig vor, dass Immobilien den Besitzer wechseln. Dabei werden natürlich nicht nur Häuser oder Eigentumswohnungen verkauft, sondern auch Wohnungen, die vermietet wurden, können den Besitzer wechseln. Wichtig für den Käufer ist zu wissen, dass, wenn er eine vermietete Immobilie erwirbt, der Mieter nicht gleich ausziehen muss. Bevor der neue Besitzer also seine Wohnung beziehen darf, muss er den Mieter kündigen mit der Begründung auf Eigenbedarf.
Damit eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtskräftig wird, muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dieses Interesse scheint zwar schnell gegeben zu sein, allerdings muss es auch glaubhaft begründet sein und den Tatsachen entsprechen. Wichtig ist auch, dass es in dem Kündigungsschreiben steht, ansonsten ist die Kündigung ungültig.
Wenn eine Mitwohnung wieder in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll, gelten allerdings andere Gesetze und vor allem Kündigungsfristen. Es tritt bei einer solchen Umwandlung immer eine sogenannte Kündigungsbeschränkung mit Sperrfrist in Kraft, die je nach Bundesland unterschiedlich lang ausfallen kann. Der Eigentümer kann erst nach Ablauf dieser Sperrfrist die Eigenbedarfskündigung mit allen damit verbundenen Fristen aussprechen.Eine frühere Kündigung ist daher nicht wirksam.
Dabei ist allerdings wichtig zu wissen, dass diese Regelung nur gilt, wenn der Mieter vor der Umwandlung in der Wohnung gelebt hat. Zieht ein Mieter nach dem Verkauf in die Wohnung ein und soll diese dann umgewandelt werden, gilt hier keine Sperrfrist. Dem Mieter war schließlich bekannt, dass er in eine Eigentumswohnung gezogen ist und nicht in eine Wohnung eines klassischen Mehrfamilienhauses oder Miethauses.
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